Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3 Der Umfang der Lieferung richtet sich nach den Angaben der Auftragsbestätigung.
1.4 Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Preise

2.1 Die Preise verstehen sich – ohne Skonto – rein Netto „ab Werk”. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Soll die Lieferung mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen oder kann sie auf Umständen, die ausschließlich der Besteller zu vertreten hat, erst so spät stattfinden, sind wir berechtigt, an Stelle des vereinbarten Preises den am Tag der Lieferung angemessenen Preis zu berechnen. Als angemessener Preis ist der zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Listenpreis anzusehen. Der Besteller wird über Preisänderungen rechtzeitig informiert.
2.2 Kosten der Transportversicherung, Verladung und Überführung gehen zu Lasten des Bestellers.

3. Zahlungs-/Kreditbedingungen

3.1 Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt Ziffer 8.5 unberührt.
3.2 Sämtliche Vereinbarungen müssen in einem Bestell- oder Bestätigungsschreiben schriftlich niedergelegt werden.

4.Lieferung

4.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Wünscht der Besteller eine veränderte Ausführung des Kaufgegenstandes und stimmen wir dieser Vertragsänderung zu, so läuft die Lieferfrist neu oder verschiebt sich der Lieferzeitpunkt um den zwischen ursprünglicher Lieferfrist und Änderungsvereinbarung verstrichenen Zeitraum, soweit die Parteien keine anderweitige Regelung treffen. Änderungsbedingte Mehrkosten trägt der Besteller.
4.2 Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik- und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Diese Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wir werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Besteller unverzüglich mitteilen. Etwaige Gegenleistungen des Bestellers werden unverzüglich erstattet.
4.3 Bei unverbindlichen oder nur ungefähren Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Der Besteller kann uns sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Lieferverzug. Geraten wir in Lieferverzug, kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Lieferung und wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten zu. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Verlangt der Besteller Lieferung und haften wir bei leichter Fahrlässigkeit auf Ersatz eines durch die Verzögerung entstandenen Schadens, beschränkt sich dieser Anspruch auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
4.4 Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen der Baumuster während der Lieferzeit im Rahmen des Zumutbaren vor; zumutbare Änderungen liegen in der Regel vor, wenn der Kaufgegenstand und dessen Aussehen nicht wesentlich geändert werden und keine Wertverschlechterung eintritt. Rein ästhetische Veränderungen, die durch Modelländerungen bedingt sind, sind vom Besteller hinzunehmen.
4.5 Die Angaben in der Beschreibung über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als annähernd zu betrachten. Sofern wir zur Bezeichnung der Bestellungen oder der bestellten Kaufgegenstände Zeichen und Nummern gebrauchen, können hieraus keine Rechte abgeleitet werden. Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

5. Rücktritt

Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln gilt jedoch ausschließlich Ziffer 8.

6. Übernahmebedingungen

6.1 Der Besteller verpflichtet sich, die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel ebenso unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung, anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar war (versteckter Mangel); zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Mängelanzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
6.2 Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des Untergangs des Kaufgegenstandes geht 3 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige auf den Besteller über. Die Bekanntgabe der Fertigstellung erfolgt durch den Zugang der jeweiligen Rechnung oder einer sonstigen Information.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich etwaiger Rückgriffs- oder Freistellungsansprüche aus Wechseln oder Schecks, insbesondere auch Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil- und Zubehörlieferungen, Einstell- und Versicherungskosten , beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zugunsten von uns, wenn einzelne oder alle Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
7.2 Die Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte der Vorbehaltsware und der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände. Werden Vorbehaltswaren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Besteller uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Der Besteller ist jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung der Eigentums- oder Miteigentums rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ist der Besteller nicht Eigentümer der Hauptsache, tritt er schon jetzt seine ihm gegen den Eigentümer der Hauptsache zustehenden Ansprüche – gleich welcher Art – zur Sicherung der eingangs genannten Forderungen und Verbindlichkeiten an den Verkäufer ab.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Veräußerung von Liefergegenständen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiter verkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung und Ermächtigung durch uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt, und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4 Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Zeichnen sich Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ab oder werden diese durchgeführt, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Verstößt der Besteller gegen diese Verpflichtung und entstehen uns hieraus Kosten für die Geltendmachung unseres Eigentumsanspruchs, insbesondere für Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs Dritter, insbesondere die Kosten eines Interventionsprozesses, so sind diese vom Besteller zu tragen.
7.5 Der Besteller hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Bestellers werden durch diese Bestimmung nicht eingeschränkt.
7.6 In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder die Ware durch uns verwertet wird. Wir sind berechtigt, das zurückgenommene Vorbehaltsgut nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Die Verwertungskosten betragen 10 % des Verkaufserlöses, wobei es den Parteien frei steht nachzuweisen, dass die Verwertungskosten höher oder niedriger ausfallen.
7.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Bestimmungen und Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Gewährleistungsbedingungen

8.1 Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Erwirbt der Besteller den Kaufgegenstand zur Veräußerung an einen Käufer, der nicht Verbraucher ist (§ 474 BGB) oder zur eigenen, gewerblichen Nutzung, insbesondere zur Vermietung, verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Unsere gesetzliche Haftung nach Ziffer 9.2 bleibt hiervon jedoch unberührt. Dies gilt entsprechend, wenn der Kaufgegenstand im Nachhinein eine solche Verwendung findet.
8.2 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
8.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.4 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.5 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

9. Haftung

9.1 Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Besteller für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Bestellers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
9.2 Unabhängig von einem Verschulden durch uns bleibt eine etwaige gesetzlich Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
9.3 Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten einschließlich der Zahlungspflichten des Bestellers.
10.2 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
10.3 Für alle vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand 01.06.2011

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen als PDF (212 kB)

↑ Nach oben

Kontakt Impressum AGB Datenschutz

Zustimmen

Auf unserer Website nutzen wir Google Analytics ausschließlich für eine anonymisierte Seitenzugriffsstatistik. Dafür und auch für alle anderen Funktionen dieser Website benötigen wir keine dauerhaft gespeicherten Cookies. Daher haben wir die Cookie-Funktion von Google Analytics so konfiguriert, dass die Cookies automatisch gelöscht werden, sobald Sie das Browserfenster schließen. Weitere Informationen zum Schutz Ihrer Daten und Ihre Widerspruchsmöglichkeiten erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.